Abgasskandal - arglistige Täuschung

Das Landgericht München (Az: 23 O 23033/15) hat erstmals einer Klage gegen einen VW-Händler stattgegeben (das heißt: der Fahrzeugeigentümer hat sein Gerichtsverfahren gegen einen VW-Händler gewonnen!):

Mit dem Urteil vom 17.05.2016 hat das Landgericht München I auch eine Wissenszurechnung des VW-Konzerns an einen Vertragshändler im Rahmen der arglistigen Täuschung bejaht und in dem Verfahren auch die Dauer der beabsichtigten Nachbesserungsmaßnahmen des VW Konzerns als unzumutbar eingestuft. 

Die "arglistige Täuschung" (dazu finden Sie etwas im § 123 BGB, bei dejure.org zum Nachlesen) verjährt in einem Jahr (das steht im Gesetz in § 124 BGB auch bei dejure.org nachlesbar) nach Kenntnisnahme! 
Die Bekanntgaben der Manipulationen in der Presse erfolgten im Sept. / Oktober 2015. D. h. Ihre Ansprüche verjähren im September bzw. Oktober 2016.

Das Landgericht München führt weiter aus, dass in dem erhöhten Schadstoffausstoß ein Sachmangel zu sehen ist. Es ist zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich bzw. eine Behebung des Mangels ohne gleichzeitige Einbußen beim Kraftstoffverbrauch oder der Motorleistung überhaupt möglich ist.
Wir leiten daraus die rechtliche Auffassung ab, dass eine Nachbesserung unzumutbar ist, die technischen und wirtschaftlichen Folgen nicht absehbar sind und sofort der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden muss.

Darüber hinaus muss der Vertrag wegen arglistiger Täuschung (Schummelsoftware) angefochten werden, was die meisten Erfolgsaussichten verspricht. Sie bekommen im Fall der erfolgreichen Durchsetzung Ihr Geld für das Fahrzeug abzüglich Gebrauchsvorteil (gefahrene Kilometer mit dem Fahrzeug) zurück und können sich bzgl. eines neuen Autos unbelastet neu orientieren.

Nach eingehender Prüfung können wir der Rechtsauffassung des Landgerichts München nur zustimmen. Unserer Meinung nach ist sofortiger Handlungsbedarf erforderlich.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, können Sie schon vorab prüfen, ob Ihr Fahrzeug von der arglistigen Täsuschung betroffen ist: Geben Sie bitte bei VW Ihre FIN (Fahrzeug-Identifikationsnummer aus dem Fahrzeugschein) in das Prüffeld ein:

Hier geht es zur Fahrzeugprüfung zu VW und nehmen Sie dann mit uns Kontakt auf.

 

Einige ineressante Gerichtsentscheidungen:

Landgericht München I, Urteil vom 17.05.201, Az: 23 O 23033/15

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/186072

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 24.05.2016, Az. 8 O 129/16

http://www.landgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=18100&article_id=143934&_psmand=132

Landgericht Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/185204

Landgericht Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az. 11 O 341/15

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/185203