Gerichtsurteile

Hier finden Sie neue und wissenswerte Gerichtsurteile, in deren Begündungen Begriffe wie "Treu und Galuben", "billigende Härte", "ordentlicher und verständiger Mensch" einfließen.  Damit möchten wir auf die Änderung in der Recht-Sprechung aufmerksam machen und hinsichtlich Rechtsbegriffe und Rechtsmeinung oder Rechtsempfinden oder Vorstellungen sensibiliseiren.

Illegale Autorennen mit Todesfolge

Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung auf

"Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16

Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln im zweiten Kölner "Raser-Verfahren" teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet verworfen.

Das Landgericht hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hatte es für die Neuerteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet.

Hintergrund des Verfahrens ist folgender:

Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten waren am 14. April 2015 gegen 18:45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz. Etwa 1200 bis 1500 Meter vor Erreichen ihres Ziels entschlossen sich die nicht alkoholisierten Angeklagten spontan zu einem Kräftemessen, bei dem sie sich gegenseitig ihre überlegene Fahrkunst und die Leistungen ihrer Fahrzeuge demonstrieren wollten. Sie fuhren eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit jeweils mit der Absicht, die Rheinterrassen vor dem anderen zu erreichen. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h anstelle der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verlor der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Wagen kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die wenig später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag.

Die Staatsanwaltschaft beanstandete mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln nur die aus ihrer Sicht zu niedrigen Freiheitsstrafen und die vom Landgericht zugebilligte Aussetzung der Strafen zur Bewährung. Vom Rechtsmittelangriff nicht erfasst und vom Bundesgerichtshof deshalb nicht zu überprüfen waren der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und die angeordneten Führerscheinmaßnahmen.

Die Bemessung der Freiheitsstrafen, die sich an dem für die fahrlässige Tötung vorgesehenen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe zu orientieren hatte, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hingegen konnte die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht bescheinigte beiden Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei eine günstige Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

Vorinstanz:  Landgericht Köln – Urteil vom 14. April 2016 – 117 KLs 19/15

Karlsruhe, den 06. Juli 2017
§ 56 StGB lautet wie folgt:

1) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. "

aus: Pressestelle des Bundesgerichtshofs,  Nr. 107/2017 vom 06.07.2017

Schutz unseres Rechtsempfindens in einer Zeit des Aufbaus der Totalkontrolle

"... wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde. "

Hiermit wendet sich die BGH-Rechtssprechung vom bisherigen Grundsatz der Strafzumessung ab, die sich ausschließlich an der Tat und dem Täterverhalten orientiert und institutionalisiert den Begriff des allgemeinen Rechtsempfnden der Bevölkerung, welches sie selbst definiert.

Dazu aus dem Strafgesetzbuch:

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

"Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13
LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11
OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12
Karlsruhe, den 17. Juni 2014"

aus: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, "Nr. 095/2014 vom 17.06.2014

Diese Sätze sind interessant:

Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

"ordentlicher und verständiger Mensch" sind rechtlich nicht definiert und beschreiben eine Vorstellung, wie sich ein Richter oder eine Richtergruppe einen derartigen Menschen vorstellt.

Und was ist das Verkehrsbewusstsein und wer legt es fest oder findest es wie heraus?

"Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben."