Der Senat hat die Entscheidung des LG Berlin insgesamt aufgehoben. Die
Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in
mehrfacher Hinsicht rechtsfehler-haften Grundlage ergangen ist.
Insbesondere hat der BGH bemängelt, dass die Angeklagten – nach den
Urteilsfeststellungen des LG – die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs Ihres
Rennens für andere Verkehrsteil-nehmer erst erkannt und billigend in Kauf
genommen hatten, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen
Zeitpunkt hat das LG allerdings auch festgestellt, dass die Ange-klagten keine
Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern („... sie seien absolut
unfähig gewesen, zu reagieren“). Da das zu dem Unfall führende tödliche
Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt war, bevor die für die Annahme
eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden
war, gab es – nach diesen Urteilfeststellungen – kein für den Unfall und den Tod
anderer Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem
Tötungsvorsatz getragen war.
Davon abgesehen hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung
des LG zur subjektiven Seite der Tat an durchgreifenden rechtlichen Mängeln
leidet, insbesondere die Ausführungen, ob eine Eigengefährdung der Angeklagten
im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen kann.
Das LG hat in seiner Entscheidung u. a. an-genommen, dass sich die Angeklagten
in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender
Sicherheitstechnik ausgestatten Fahrzeugen absolut sicher, „wie in ei-nem Panzer
oder einer Burg“ gefühlt haben. Der 4. Senat hat hierzu festgestellt, dass es
ei-nen solchen Erfahrungssatz nicht gibt.
2. Az. 4 StR 311/17, „Bremer Fall“ [Vorinstanz LG Bremen vom 31.1.2017,
Az. 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)]
Der Senat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch
gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der StA, die eine
Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erreichen wollte, als
unbegründet verworfen.
Der 4. Strafsenat hat betont, dass das LG Bremen fehlerfrei einen (bedingten)
Vorsatz des Angeklagten verneint hat. Hierbei hat der Senat insbes. auf die
Ausführungen des LG verwiesen, dass der Angeklagte, obgleich er die Gefahr
erkannt hat, dass durch seine Fahrweise Verkehrsteilnehmer gefährdet werden,
darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Hierzu
hat das LG u. a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte als Motorradfahrer
sofort, als er den Fußgänger gesehen hat, eine Vollbremsung eingeleitet hat, mit
der auch die Gefahr schwerer eigener Verletzung verbunden war, was für die
eigene Fehleinschätzung sprach, er könne den Unfall verhindern.
3. Az. 4 StR 158/17 „Frankfurter Fall“ [Vorinstanz: LG Frankfurt a. M. vom
31.1.2018, Az. 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)]
Der 4. Strafsenat hat das Urteil des LG Frankfurt a. M. auf die Revision der
StA wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben.
Insbesondere hat der 4. Strafsenat darauf hingewiesen, dass sich die
Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welche konkreten Unfallszenarien der
Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den
Feststellungen des LG erkannt hatte, vor Augen hatte.
4. Stellungnahme
Es wird darauf hingewiesen, dass am 13.10.2017 mit dem Inkrafttreten
der speziellen Regelung des neuen § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen –
der Gesetzgeber reagiert hat.
Die Taten der o. g. drei vom BGH entschiedenen Fälle lagen vor diesem Datum.